Stand Genehmigung Ausbau S4
ASFINAG hat noch kein Genehmigungsverfahren angestoßen, sondern befindet sich bis dato lediglich in der Abklärung, welches Genehmigungsverfahren anzuwenden ist!
Trotz der Aussage von ASFINAG bei der Infoveranstaltung Sep. 2019 in Neudörfl, dass alle Unterlagen für eine UVP bereits vorliegen, versuchte ASFINAG ohne UVP auszukommen! Das hat bisher 19 Monate in Anspruch genommen.
Daher ist jegliche Abweichung zum ursprünglichen Zeitplan allein durch ASFINAG zu vertreten.
Für die S4 ist UVP erforderlich!
Basis: Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2021 zum Beschwerdeverfahren „A 22 Donauufer Autobahn“, worin eine UVP vorgeschrieben wurde.
Im Vergleich zu A22 sind der Umfang der Arbeiten bei S4 etwa 3 mal so lang und 2 mal so breit.
Dieser BVwG Entscheid, gepaart mit den Beschwerden gegen den vorherigen negativen Feststellungsbescheid für die S4 führten zum geänderten Bescheid des BMK, wonach für die S4 Mattersburger Schnellstraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Begründung für die UVP Pflicht sind zu erwartende Umweltauswirkungen durch (u.a.):
- Umfang der Arbeiten bei S4 kommen dem (NEU)Bau einer Autobahn gleich
- Ausmaß der Flächenversiegelung durch Verdoppelung der Fahrbahnbreite
- Umfang der Inanspruchnahme neuer Flächen
- zusätzlich aufnehmbarer Verkehr und seine Umweltauswirkungen
S 4 Mattersburger Schnellstraße
Sie verläuft von Mattersburg (B 50) – Knoten Mattersburg (S 31) bis zum Knoten Wiener Neustadt (A 2/B 17)
Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere zur Vermeidung von Frontalzusammenstößen ist in den kommenden Jahren ein Sicherheitsausbau der S 4 Mattersburger Schnellstraße im Bereich Knoten Mattersburg bis Anschlussstelle Wiener Neustadt Süd geplant.
Neben der Errichtung einer baulichen Mitteltrennung ist eine Verbreiterung der Fahrbahn vorgesehen. Zudem soll in jeder Fahrtrichtung ein durchgängiger Pannenstreifen errichtet werden. Die vorhandenen Brücken, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen und die Auf- und Abfahrten der Anschlussstellen sollen angepasst werden.
Für das gegenständliche Vorhaben wurde im Bundesministerium ein Verfahren zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben ist, durchgeführt. Mit Bescheid vom 25. März 2021 wurde festgestellt, dass für das Vorhaben „Sicherheitsausbau der S 4 Mattersburger Schnellstraße im Bereich Knoten Mattersburg bis Anschlussstelle Wiener Neustadt Süd“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz 2000 erforderlich ist.
Gegen diesen Feststellungsbescheid wurden Beschwerden eingebracht. Mit Beschwerdevorentscheidung (Bescheid) vom 17. Juni 2021 wurde zufolge des zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2021 zum Beschwerdeverfahren „A 22 Donauufer Autobahn im Abschnitt Stockerau Ost bis Knoten Stockerau“ den Beschwerden Folge gegeben und entschieden, dass für den gegenständlichen Sicherheitsausbau der S 4 Mattersburger Schnellstraße eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz durchzuführen ist.